Parkplatzordnung

Annaberger Liftbetriebs-Gesellschaft m.b.H.

Für die Benutzung der Parkplätze

  • P1
  • P2

gilt die nachfolgende Parkplatzordnung:

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Benützung der Abstellflächen (in der Folge kurz „Parkplatz“ genannt) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig.
1.2 Der Nutzungsvertrag wird ausschließlich zwischen der Annaberger Liftbetriebs-Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz „Parkplatzbetreiberin“) einerseits und dem Nutzenden des Parkplatzes unter Einhaltung der Parkplatzordnung in der zum Parkzeitraum gültigen Fassung andererseits abgeschlossen.
1.3 Jegliche Nutzung von Abstellflächen, welche nicht von der Annaberger Liftbetriebs-Gesellschaft m.b.H. nachweislich genehmigt wurde, ist rechtsunwirksam und damit unzulässig (Besitzstörung).
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Nutzende erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres, sowie behördlich zugelassenes Kraftfahrzeug auf einem freien und geeigneten Stellplatz, im Zeitraum von 01. Mai bis 31. Oktober in der Zeit zwischen 00:00 und 24:00 Uhr, sowie im Zeitraum von 01. November bis 30. April in der Zeit zwischen 08:00 und 21:00 Uhr, abzustellen. Ausgenommen von diesen Benützungszeiten sind von der Parkplatzbetreiberin gesondert gekennzeichnete Zonen, die Gastronomiebetrieben, Nächtigungsgästen und Mehrtagesparkern vorbehalten sind sowie außerordentliche Regelungen bei Veranstaltungen der Annaberger Liftbetriebs-Gesellschaft m.b.H.
2.2 Dieser Nutzungsvertrag wird mit dem Erwerb des Parkplatztickets (online oder an der Liftkassa vor Ort) für das beim Erwerb des Tickets angegebenen Kfz-Kennzeichen abgeschlossen. Sollte der Nutzende mit einem anderen Auto (anderes Kfz-Kennzeichen) als jenem, dass beim Online-Kauf angegeben wurde, den Parkplatz nutzen, so ist das umgehend an der Kassa oder via E-Mail der Parkplatzbetreiberin bekannt zu geben.
2.3 Mit dem Nutzungsvertrag werden die Bestimmungen dieser Parkplatzordnung vereinbart.
2.4 Auf dem Parkplatz gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), in der jeweils gültigen Fassung. Auf dem Parkplatz gilt Schrittgeschwindigkeit als höchst zulässige Geschwindigkeit.
2.5 Die Bewachung und Verwahrung des Kraftfahrzeuges, seines Zubehörs, sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände, oder mit dem Fahrzeug auf den Parkplatz eingebrachter Gegenstände, ist nicht Vertragsgegenstand.
2.6 Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß § 29b StVO benützt werden.
2.7 Gekennzeichnete Stellplätze für Elektrofahrzeuge dürfen ausschließlich von Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs benützt werden.
3. Haftungsbestimmungen
3.1 Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Parkplatzbetreiberin haftet nicht für das Verhalten Dritter, für Diebstahl und Einbruch. Für Beschädigungen an einem Kraftfahrzeug
haftet die Parkplatzbetreiberin nur dann, wenn diese von ihr oder ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
3.2 Die Parkplatzbetreiberin haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt an einem abgestellten Kraftfahrzeug entstehen.
3.3 Der Nutzende verpflichtet sich, das abgestellte Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen.
3.4 Den Anordnungen der Parkplatzbetreiberin und ihrer Mitarbeiter ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes sowie der Sicherheit Folge zu leisten.
3.5 Allfällige Beschädigungen von Parkplatzeinrichtungen oder an anderen Kraftfahrzeugen durch den Nutzenden sind der Parkplatzbetreiberin unverzüglich und vor der Ausfahrt zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Kraftfahrzeug. Derartige Schäden sind unmittelbar nach Bekanntwerden der Parkplatzbetreiberin zu melden und fotografisch zu dokumentieren und der Parkplatzbetreiberin gemeinsam mit der Schadensmeldung zu übermitteln. Schäden an Kraftfahrzeugen, die nach Verlassen des Parkplatzes gemeldet werden, können nicht anerkannt werden. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.
4. Nutzungsgebühren und Betriebszeiten
4.1 Kraftfahrzeuge dürfen nur mit einem gültigen sowie rechtmäßig bezogenen Parkplatzticket auf dem Parkplatz abgestellt werden.
4.2 Der jeweils gültige Tarif sowie etwaige sonstige Gebühren sind online im Webshop unter shop.annaberg.info sowie den Informationstafeln vor Ort zu entnehmen.
4.3 Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs ist nur im Zeitraum von 01. Mai bis 31. Oktober zwischen (täglich) 00:00 und 24:00 Uhr, sowie im Zeitraum von 01. November bis 30. April in der Zeit zwischen (täglich) 08:00 bis 21:00 Uhr gestattet. Ausgenommen hiervon sind gesondert gekennzeichnete Zonen, die Gastronomiebetrieben, Nächtigungsgästen und Mehrtagesparkern vorbehalten sind sowie außerordentliche Regelungen bei Veranstaltungen der Annaberger Liftbetriebs-Gesellschaft m.b.H.
4.4 Die Benutzungsgebühr ist spätestens zu Beginn der Parkzeit zu entrichten.
5. Abstellen des Fahrzeuges
5.1 Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen, wie z. B. Behindertenparkplätze, sonstige reservierte Stellflächen (wie z.B. Stellplätze für Elektrofahrzeuge, gesondert gekennzeichnete Zonen), etc., unberechtigt benützt werden. Ebenso ist das verkehrswidrige Abstellen von Fahrzeugen untersagt.
5.2 Für den Fall, dass ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieser Parkplatzordnung auf dem Parkplatz abgestellt wird – insbesondere dann, wenn eine Abschleppung nach der StVO gerecht-fertigt wäre –, oder wenn die zulässige Abstelldauer überschritten wird, ist die Parkplatzbetreiberin berechtigt, rechtliche Schritte gegen den Zulassungsbesitzer einzuleiten. Die dafür entstehenden Kosten werden dem Zulassungsbesitzer verrechnet.
6. Ordnungsvorschriften
6.1 Auf dem Parkplatz dürfen nur verkehrs- und betriebssichere und zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden.
6.2 Verboten sind insbesondere

  • die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
  • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
  • die Durchführung von Wartungs-, Pflege-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, sowie das Ablassen des Kühlwassers;
  • das längere Laufenlassen des Motors sowie das Hupen;
  • das Abstellen eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstiger Flüssigkeiten) oder anderen, sicherheitsrelevanten Mängeln;
  • das verkehrsbehindernde Abstellen des Fahrzeuges, z.B. auf den Fahrstreifen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren, etc.;
  • das Verteilen von Werbematerial ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Parkplatzbetreiberin;
  • die Behinderung der Schneeräumung oder Streuung durch abgestellte Fahrzeuge.

6.3 Das Personal der Parkplatzbetreiberin kann jederzeit zusätzlich Anordnungen erteilen. Diesen Anordnungen ist jedenfalls Folge zu leisten.
7. Parken ohne Parkplatzticket sowie Vorgehen bei Zuwiderhandlungen
7.1 Das Abstellen eines Fahrzeuges ohne gültiges und rechtmäßig bezogenes Parkplatzticket stellt eine Besitzstörung dar.
7.2 In einem derartigen Fall ist die Parkplatzbetreiberin berechtigt, das Fahrzeug kostenpflichtig zu entfernen bzw. abschleppen zu lassen. Weiters behält sich die Parkplatzbetreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter vor, eine Pönale (Bearbeitungsentgelt für die Dokumentation der Besitzstörung, Ausforschung des Zulassungsbesitzers und anderer damit im Zusammenhang stehender administrativer Tätigkeiten) in Rechnung zu stellen.
Dies gilt auch dann, wenn das abgestellte Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieser Parkplatzordnung abgestellt wird.
7.2 Bei nicht fristgerechter Bezahlung erfolgt die Einforderung durch einen von der Parkplatzbetreiberin mit der Abwicklung beauftragten Dienstleister und/oder einen Anwalt, wobei der Zulassungsbesitzer zusätzlich die dafür entstehenden Kosten (insbesondere Mahn-, Ausforschungs- und Anwaltskosten) binnen 30 Tagen zu ersetzen hat.
7.3 Die Parkplatzbetreiberin ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen diese Parkplatzordnung mit zivilrechtlichen Klagen (Besitzstörungsklage, Schadenersatzklage und/oder einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung) vorzugehen.
8. Bildaufzeichnungen
8.1 Die Parkplatzbetreiberin setzt zur Parkplatzverwaltung einschließlich der Automatisierung und Beschleunigung des Dienstes für Fahrzeuge, für die ein Parkplatzticket gebucht wurde, als Verantwortliche eine Bildüberwachungsanlage ein, die entsprechend den Bestimmungen der DSGVO betrieben wird. Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich Kfz-Kennzeichen erfolgt für die Dauer von maximal 48h (Videoaufnahmen) zur Vertragserfüllung sowie aus dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen an einer effizienten Parkplatzverwaltung.
8.2 Personenbezogene Daten einschließlich Kfz-Kennzeichen, die im Rahmen des vom Nutzenden gewünschten Umparkens seines Kraftfahrzeugs oder des Parkens ohne Parkplatzticket vom Verantwortlichen ermittelt und gespeichert werden, werden unverzüglich gelöscht, sobald der Zweck der Verarbeitung (berechtigtes Interesse des Verantwortlichen an der Dokumentation, der Ausforschung und Rechtsdurchsetzung, wie insbesondere zivilrechtliche Klagen, sowie Rechtsabwehr gegen Schadenersatzansprüche) erfüllt ist und keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist einer vorzeitigen Löschung entgegensteht.
8.3 Nähere Informationen zur Verantwortlichen sowie zum Datenschutz sind den Datenschutzbestimmungen zu entnehmen https://shop.annaberg.info/datenschutzbestimmungen
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Für diesen Nutzungsvertrag und alle sich daraus oder in Zusammenhang damit ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich die Anwendung des (materiellen) österreichischen Rechts – unter Ausschluss jener Verweisungsnormen, welche zur Anwendung ausländischen Rechtes führen würden – vereinbart.
9.2 Für Verbraucher/innen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.